Heimarbeiter

Heimarbeiter üben ihre Tätigkeit von zu Hause oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte aus. Hierbei stehen sie in der Regel in einem Dienstverhältnis zu einem Arbeitnehmer. Ihre nichtselbstständige Tätigkeit ist lohnsteuerpflichtig. Zuschläge, die Heimarbeiter von ihrem Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Strom, Miete, Heizung und sonstigen Aufwendungen erhalten, sind steuerfrei. Dabei dürfen diese Heimarbeiterzuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Werden die Aufwendungen für die Miete, Heizung, Beleuchtung, Arbeitsmittel und Zutaten sowie für den Transport des Materials und der fertigen Waren durch den Heimarbeiterzuschlag des Arbeitgebers nicht abgedeckt, so kann der Heimarbeiter entstandene Mehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 30 EStG

§ 3 Nr. 50 EStG

R 9.13 Abs. 2 LStR

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