Darlehen / Verluste

Darlehen (privat):

Ist eine private Darlehensforderung uneinbringlich, so ist dies in den meisten Fällen steuerlich unbeachtlich. Die erzielten Verluste können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hiervon wird bei Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (GmbH) aber auch bei Arbeitnehmerdarlehen an den Arbeitgeber zu Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes abgewichen.

Ist der Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt, sind die Darlehensverluste steuerlich je nach Darlehensart und Zweckbestimmung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Oftmals haben entsprechende Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter. Im Gegensatz zu einem »krisenbestimmten« Darlehen, das mit einer Gesellschafter- und einer Rangrücktrittserklärung versehen ist und damit zu Anschaffungskosten in Höhe des Darlehensnennwertes führt, wird der Verlust eines »stehen gelassenen« Darlehens, das vor der Krise gewährt und in der Krise nicht zurückgefordert wird, mit dem gemeinen Wert bewertet. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Krisenbestimmtes Darlehen:

    Erfolgt die Krisenbestimmung nicht durch Gesellschaftererklärung sondern durch die Insolvenzordnung wird der gemeine Wert des Darlehens bei Beginn des Anfechtungszeitraumes angesetzt.

  • Stehen gelassenes Darlehen:

    Ist die Krise nach Beginn des einjährigen Anfechtungszeitraumes nach Antrag auf Insolvenzeröffnung entstanden, wird auch in diesem Fall der gemeine Wert des Darlehens bei Beginn des Anfechtungszeitraumes angesetzt. Ist die Krise jedoch vor Beginn des einjährigen Anfechtungszeitraumes nach Antrag auf Insolvenzeröffnung entstanden, kommt es zum Ansatz des gemeinen Wertes des Darlehens bei Krisenbeginn.

Der Verlust einer Beteiligung aufgrund eines Konkurses kann in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Wird ein Gesellschafter aufgrund einer Bürgschaft in Anspruch genommen, können die entstandenen Verluste ebenfalls zum Ansatz kommen.

Kann eine Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zinsen aus einem Darlehen nicht zahlen, kann der Gesellschafter den Verlust (Refinanzierungszinsen) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.

Darlehen (betrieblich):

Uneinbringliche Darlehensforderungen können abgeschrieben werden.

Vergibt ein Gesellschafter ein Darlehen, das er über einen auf seinen Namen laufenden Bankkredit refinanziert, so sollte er das Darlehen an seine Kapitalgesellschaft zu einem höheren oder zu einem niedrigeren Zins vergeben. Wie das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 22.08.2001 entschieden hat, erwächst nur dann ein Vorteil für den Gesellschafter oder die Kapitalgesellschaft (GmbH). Folglich können die Refinanzierungszinsen bei Ausfall der Zinszahlung durch die Kapitalgesellschaft nur dann als Werbungkosten anerkannt werden.

Geht ein an ein Unternehmen gewährtes Darlehen verloren, werden Verluste nur dann steuerlich anerkannt, wenn das Darlehen im Fall einer Unternehmenskrise wie Eigenkapital zur Verfügung steht (= Finanzplandarlehen). (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen: 7 K 1982/05 E).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 07.07.1992, VIII R 24/90

BFH 16.04.1991, VII R 100/87

FG Münster 22.08.2001, 12 K 6919/99 E

§ 17 EStG

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