Opfergrenze
Unterhaltsleistungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben.
Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. Ohne Bedeutung ist die Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten.
Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500,– € des Nettoeinkommens. Dabei darf die ermittelte Opfergrenze 50 % nicht übersteigen. Muss der Steuerpflichtige für seine Ehefrau und für Kinder sorgen, so verringert sich die Opfergrenze um jeweils 5 % je Kind zuzüglich um 5 % für die Ehefrau, höchstens jedoch um 25 % (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.02.2006).
Beispiel:
Nettoeinkommen |
15.000,– € |
1 % je volle 500,– € |
30 % |
minus 1 Kind (5 %), Ehefrau (5 %) |
10 % |
Opfergrenze |
20 % |
Die Opfergrenze des Steuerpflichtigen beträgt 20 % von seinem Nettoeinkommen (15.000,– €): 3.000,– €.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.2.2006
R 33a.1. EStR
H 33a.1. EStR
Windel voll, Tasche leer?
Kinder kosten Geld. Bis dein Kind volljährig ist, fallen im Durchschnitt rund 165.000 € allein an Konsumausgaben für den Nachwuchs an. Da verwundert es nicht, dass bei der ein oder anderen Familien die Finanzen knapp sind. Rund ein Drittel der elterlichen Ausgaben übernimmt allerdings unterstützend der Staat. Der Ratgeber erklärt verständlich die verschiedenen Arten der Hilfen, erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und verschafft Durchblick bei den notwendigen Formalitäten rund um die verschiedenen staatlichen Hilfen.