Gründungshöchstbetrag
Wird eine Stiftung ins Leben gerufen, muss ihr Kapital zugeführt werden. Durch den Stifter wird dann ein bestimmtes Vermögen auf die Stiftung übertragen. Ein Betrag von bis zu 307.000,– € kann der Stifter bei seiner Einkommensteuererklärung als Spende zum Abzug bringen. Das Gesetz nennt diesen Betrag »Gründungshöchstbetrag«. Der Betrag kann im Jahr der Zuwendung an die neu gegründete Stiftung und/oder in den neun darauf folgenden Jahren bei der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Gründungshöchstbetrag kann nur anlässlich einer Stiftungsneugründung zum Abzug gebracht werden. Die Zuwendung wurde anlässlich einer Neugründung geleistet, wenn sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung zugewendet wird.
Der Gründungshöchstbetrag kann im Jahr der Zuwendung zu 100 % oder wahlweise in den darauf folgenden 9 Jahren jährlich mit 10 %, also mit 30.700,– € angesetzt werden. Der Gründungshöchstbetrag kann neben dem normalen Spendenabzug und neben dem Abzug eines Stiftungshöchstbetrages steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Beispiel:
Ein Stifter/Spender bezieht jährlich Einkünfte von 300.000,– €. Er möchte eine vor 2 Monaten neu gegründete Stiftung für wissenschaftliche Zwecke unterstützen. Hierfür leistet er eine Spende von 307.000,– €. Im Jahr der Zuwendung kann er einen Gründungshöchstbetrag von 307.000,– € (10 % von 30.700,– € = 30.700,– € (jährlich) oder den gesamten Gründungshöchstbetrag von 307.000,– € steuermindernd ansetzen.
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