Bilanzänderung

Eine Bilanz kann auch nach Einreichung beim Finanzamt geändert werden, wenn sie nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.

Darüber hinaus ist eine Änderung eines bereits ausgeübten Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechts möglich, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung besteht.

Der Umfang dieser Bilanzänderung ist auf den Gewinn beschränkt, der sich zuvor durch die Bilanzberichtigung geändert hat. Dadurch kann nur ein entstandener Mehrgewinn durch entsprechende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten oder Bewertungswahlrechten wieder reduziert werden.

Ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen Bilanzänderung und Bilanzberichtigung ist gewahrt, wenn dieselben Bilanzpositionen korrigiert werden. Der zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn die Bilanzänderung kurz nach der Bilanzberichtigung erfolgt. Ein Antrag auf Bilanzänderung sollte beim Finanzamt so früh wie möglich gestellt werden, damit der zeitliche Zusammenhang gewahrt ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 EStG

R 4.4 Abs. 2 EStR

H 4.4 EStH

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