§ 96 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XI. – Altersvorsorgezulage

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 EStG – Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) (1) 1Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. 1.

    unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder

  2. 2.

    Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,

obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. 2Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 3Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. 4Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.

(1) Red. Anm.:

§ 96 Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 9 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2018 - siehe Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. August 2017

(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.

(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.

(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.

(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

(7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Zu § 96: Geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).