§ 364b AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 364b AO – Fristsetzung (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364b - Fristsetzung
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
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1.zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
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2.zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
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3.zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
(2) 1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. 2 § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.