§ 32 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 AO – Haftungsbeschränkung für Amtsträger (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 32 - Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
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1.eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
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2.eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
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3.eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.