§ 228 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
§ 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 228 - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre. (2)
(2) Red. Anm.:
§ 228 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), gilt für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 14 Absatz 5 EGAO
Zu § 228: Geändert durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).